Im Regierungsbezirk Oberbayern darf man alles - nur nicht behindert sein
Pressemitteilung vom 25.05.2012
In einem Beitrag des Bayrischen Fernsehens wurde überdeutlich, wie weit die Landesregierung mit ihren klaren Aussagen vom Handeln der Bezirksregierungen, hier insbesondere Oberbayern entfernt ist. Solange Betroffene, wie sagte die Moderatorin, gegen solche Amtsschimmelreiterei kämpfen müssen, wird es ein langer Weg. Besser kann man die klaffende Lücke zwischen der gelebten Realität und den leeren Worthülsen, die sich Betroffene Tag für Tag von den Politikern zum Thema Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention anhören müssen, nicht darstellen.
Die Sendung lässt sich in der Mediathek des BR online ansehen. Im Beitrag: "Ausgegrenzt, Kein Geld für Behinderte" der Sendung "Kontrovers" vom 23.5. berichtet der BR über die Familie K. aus München, der man trotz des schwerstbehinderten Sohnes die Chance zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, angeblich per Gesetz, verweigert. Die Leiterin der Presseabteilung, Frau B. unternimmt auch noch einen Versuch, die völlig abstruse Auslegung des §8 der Eingliederungshilfeverordnung damit zu rechtfertigen, dass dies ja ausschließlich zur Eingliederung ins Erwerbsleben gedacht sei. Sie übersieht aber, dass der Gesetzgeber hier durch den unbestimmten Rechtsbegriff „insbesondere“ das Arbeitsleben lediglich herausgestellt, damit aber nicht gleichzeitig jeden anderen Bedarf ausgeschlossen hat. Völlig ad absurdum wird Ihre Erklärung geführt, schaut man sich das neueste Urteil des Landgerichts München an. In diesem wird klar und deutlich die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und das Arbeitsleben auf die gleiche Ebene gestellt.
Wann begreifen die politisch Verantwortlichen endlich, dass eine Behinderung nichts, aber auch rein gar nichts mit dem Erwerbsleben zu tun hat? Wir fordern deshalb die Aufhebung dieses Widerspruchs, die Entfernung aller bedingenden und Leistung erzwingenden Passagen in der gesetzgebenden Förderung der Mobilität.
Die Förderung individueller Mobilität kann sich nur am persönlichen Bedarf orientieren.
Gemäß Artikel 20 der UN-Behindertenrechtskonvention muss Mobilität einem behinderten Menschen bedarfsgerecht zum Ausgleich seiner persönlichen Einschränkung ermöglicht werden. Nur so kann der Gedanke der Inklusion auf eine tragfähige Zukunft gestellt werden.
Ohne ausreichende, bedarfsgerechte individuelle Mobilität ist ein behinderter Menschen nicht in die Gesellschaft integrierbar.
V.i.S.d.P.: Karin Vollath M.A.
An der Raumfabrik 4
76227 Karlsruhe
E-Mail: karin.vollath@mobil-mit-behinderung.de






