Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung:
Höherer Zuschuss beim Kauf eines KFZ
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz (Artikel 13 d) wurde im § 5 Abs. 1 der Kraftfahrzeughilfeverordnung der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs erhöht. Diese Regelung trat am 10.06.2021 in Kraft.
Künftig wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Bislang waren maximal 9.500 Euro vorgesehen. Die Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
Im Einzelfall wird ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird in der Regel als Zuschuss geleistet und ist einkommensabhängig.
Die Voraussetzungen für die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe sind in § 3 KfzHV festgelegt.
In Abs. 1 ist geregelt, dass Menschen mit Behinderungen Leistungen der Kraftfahrzeughilfe in Anspruch nehmen können, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Ferner muss der Antragssteller das Fahrzeug selbst führen können, oder es ist gewährleistet, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.
Weitere Regelungen der KfzHV finden Sie hier: KfzHV – Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (gesetze-im-internet.de)
(Quelle: bag-selbsthilfe.de)