Nachfolgend finden Sie die aktuelle Fassung unserer Satzung vom Juni 2016. Sie können die Satzung auch als PDF herunterladen.

Im nachfolgenden Text wurde zur sprachlichen Vereinfachung auf eine geschlechterspezifische Ausformulierung verzichtet, es sind stets alle Geschlechter gemeint.

  1. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Mobil Mit Behinderung“, nachstehend kurz Verein genannt. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kandel eingetragen und führt danach den Zusatz „e. V.“.
    2. Sitz des Vereins ist Jockgrim (Pfalz).
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. § 2 Zweck des Vereins

    1. Ziele und Aufgabenbereich
      Vereinszweck ist die Unterstützung von behinderten Menschen. Der Vereinszweck wird durch aktiven Erfahrungsaustausch und regelmäßige Treffen zur Verbesserung der Lebenssituation erreicht. Insbesondere durch die Bündelung der Kompetenz der Mitglieder werden Erkenntnisse und Lösungen für das individuelle Problem entdeckt, weiterentwickelt und weitergegeben. Gefördert wird dieser Austausch mit dem Ziel, die Persönlichkeit zu stärken und somit Probleme selbst in den Griff zu bekommen, sowie die Stabilisierung / Verbesserung der psychischen Gesundheit durch Erhalt oder Erwerb von sozialen Kontakten und der Geselligkeit der Mitglieder für mehr Selbständigkeit. Dabei ist die Weitergabe von Informationen im Bereich der technischen Möglichkeiten, um die individuelle Mobilität zu erreichen oder zu erhalten, und Hilfestellung beim Umgang mit den Behörden ein sehr wichtiger Faktor. Nur individuelle Mobilität sichert behinderten Menschen die uneingeschränkte Teilhabe, z. B. an unseren Mobilitätstreffen und am Öffentlichen Leben. Der Verein will dadurch dem behinderten Menschen die Führung eines weitest gehend selbstbestimmten Lebens ermöglichen und zur Steigerung seiner Selbstständigkeit und Lebensqualität beitragen.
    2. Öffentlichkeitsarbeit
      Darüber hinaus hat der Verein den Zweck, den Kontakt zu Öffentlichkeit und Behörden (Kostenträgern/Gesetzgebern) zu intensivieren, um das Bewusstsein für die Bedeutung der individuellen Mobilität Behinderter zu schaffen, Missstände zu erkennen und zu beseitigen.
  3. § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 52 ff. AO) der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
    5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung „Stiftung zur Förderung der Inklusion durch Mobilität (IDM)“ in Jockgrim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Voraussetzung ist die vorherige Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
  4. § 4 Vereinsvermögen

    1. Das Vereinsvermögen wird nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt.
    2. Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Vorschriften ein gebundenes Kapital als Rücklage bilden, um die steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke des Vereines nachhaltig erfüllen zu können.
    3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  5. § 5 Mitgliedschaft und Mitarbeit

    1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus gesundheitlichen, rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht möglich.
    2. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand auf Grund eines schriftlichen oder elektronisch übermittelten Aufnahmeantrages. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
    3. Wahlberechtigt und wählbar ist jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    4. Jede Mitarbeit muss den Interessen des Vereines dienen. Insbesondere der Missbrauch zum Eigennutz ist untersagt. Wer entgegen der Bestimmungen und des Zwecks des Vereins handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    5. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    6. Bei Bedarf können Vereinsämter oder im Verein mitwirkende Mitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich einen Aufwendungsersatz in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) und in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) erhalten.
    7. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5.5, soweit es sich nicht um ein Vorstandsmitglied handelt, trifft der Vorstand. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 5.5 von Vorstandsmitgliedern trifft die Mitgliederversammlung.
    8. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    9. Im Übrigen haben die Vereins- und Organämter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
    10. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
    11. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
      • a) schriftliche Austrittserklärung, Beiträge des laufenden Geschäftsjahres werden nicht zurückerstattet.
      • b) Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person.
      • c) Ausschluss mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand aus einem wichtigen Grund. Dem Mitglied sollte vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben werden, über die der Vorstand abschließend entscheidet. Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliederrechte.
      • d)
        Streichung von der Mitgliederliste eines Mitgliedes durch den Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den jeweiligen Mahnungen und der Streichung müssen mindestens vier Wochen liegen.
        Eine Unerreichbarkeit des Mitgliedes hat keinen Einfluss auf die Streichung von der Mitgliederliste
  6. § 6 Organe

    Organe des Vereines sind:

    • Der Vorstand
    • Der Bewilligungsausschuss
    • Der Mitgliederentscheid, die Mitgliederversammlung

    Die Organe beschließen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Alle Wahlen werden schriftlich durchgeführt (Briefwahl), soweit sie nicht unmittelbar auf einer Mitgliederversammlung stattfinden können. Die Kosten der Briefwahl trägt jedes Mitglied selbst. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    Über alle Wahlen und Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die mindestens vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, die Kopie einer Niederschrift anzufordern. Ansonsten sind alle Mitglieder regelmäßig stets in geeigneter Weise (schriftlich, elektronisch) zu informieren.

  7. § 7 Der Vorstand Amtsdauer & Beschlussfassung des Vorstandes

    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

    Die gewünschte Anzahl der Vorstandsmitglieder und damit die Zahl der Beisitzer wird jeweils vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand entsprechend des zu erwartenden Bedarfes festgelegt. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet dann die Mitgliederversammlung über die jeweilige Anzahl. Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb einer Wahlperiode weitere Beisitzer einzuberufen, die dann bis zum Ende der Wahlperiode kommissarisch tätig sind. Dies gilt vor allem auch dann, wenn durch Austritt eines Vorstandsmitglieds im Laufe einer Wahlperiode die von der Mitgliederversammlung beschlossene Anzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten wird.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, beide sind einzelvertretungsberechtigt. Die gerichtliche Vertretung kann auch ein dazu Beauftragter übernehmen, sofern er vom Vorstand hierzu bevollmächtigt wird.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

    Für den Kassenwart und den Schriftführer wird je ein Stellvertreter gewählt.

    Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

    Der Vorstand führt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte weiter, bis zur Bestätigung eines neuen Vorstandes durch Neuwahl. Vor der Neuwahl muss der noch amtierende Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlastet werden.

    Falls ein Mitglied des Vorstandes und sein Stellvertreter zeitgleich und nicht nur vorübergehend nicht in der Lage sind, die Vereinsgeschäfte wahrzunehmen, kann der Vorstand einen kommissarischen Stellvertreter benennen, der bis zur Neuwahl des Vorstandes die Vereinsgeschäfte weiterführt.

    Der Vorstand ist berechtigt, für die Führung der Geschäfte eine oder mehrere Personen entgeltlich zu beschäftigen (Geschäftsführung). Art und Umfang der Aufgaben regelt dann eine Geschäftsordnung, die der Vorstand beschließt. Der Vorstand beschließt auch über Änderungen an der Geschäftsordnung.

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise einberufen werden. Der Vorstand und die ggf. eingesetzte Geschäftsführung tätigen die Geschäfte des Vereins einvernehmlich.

    Der Vorstand beschließt über Aufnahmeanträge.

  8. § 8 Der Bewilligungsausschuss

    Der Bewilligungsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Beisitzern.

    Der Bewilligungsausschuss beschließt bei Förderanträgen zeitnah über die Mittelvergabe des Vereins nach § 2. Dabei regelt eine Vergabeordnung das Antrags- und Bewilligungsverfahren.

    Änderungen an der Vergabeordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit des Vergabeausschusses. Kontovollmacht erhält der Vorstand und der Kassenwart. Bei Kontoanweisungen von Beträgen über 3000,- Euro ist es erforderlich, dass ein Vorsitzender und der Kassenwart gemeinsam zeichnen.

  9. § 9 Mitgliederentscheid, Mitgliederversammlung

    Eine Mitgliederversammlung erfolgt auf schriftliche Einladung des Vorstandes, auf mehrheitlichen Antrag der Vereinsleitung oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen. Eine Mitgliederversammlung
    kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten
    Versammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
    Mitglieder können sich nur in einer Präsenz-Sitzung durch schriftliche Vollmacht von einem MMB- Mitglied ihrer Wahl vertreten lassen, darin sind Abstimmungsvorgaben an
    den Bevollmächtigten möglich. Das vertretende Mitglied darf max. 3 Vollmachten auf sich vereinigen.

    Fördermitglieder haben grundsätzlich kein Stimmrecht.

    An die Stelle einer regelmäßigen Mitgliederversammlung treten mindestens ein Mal jährlich ein ausführlicher Rechenschaftsbericht und ein Kassenbericht, die allen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden müssen. Die Mitglieder entscheiden sodann in ebenfalls geeigneter Weise über die Entlastung des Vorstandes und der Vereinsleitung.

    Die Mitglieder beschließen mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins. Die Mitglieder sind dazu berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen.

    Da eine regelmäßige Mitgliederversammlung nicht vorgesehen ist, verpflichten sich der Vorstand und der Vergabeausschuss, alle Informationen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit regelmäßig, auch unabhängig vom Rechenschaftsbericht, allen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich zumachen, um eine größtmögliche Transparenz zu erreichen. Dies gilt insbesondere für Wahlen und Beschlüsse.

  10. § 10 Kassenprüfung

    Die Kasse des Vereines ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird den Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

  11. § 11 Haftung

    Die Haftung des Vorstandes und des Vergabeausschusses ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  12. § 12 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.